Stand des Anerkennungsverfahrens der 4. FFF-Konferenz als Fortbildung für Lehrer/-innen in den einzelnen Bundesländern:
Baden-Württemberg
Die Lehrkräftefortbildung ist in Baden-Württemberg durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg" vom 24. Mai 2006 geregelt. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist 4. FFF-Konferenz als das eines "anderen Anbieters" zu klassifizieren. Für solche Angebote ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen.
In diesem Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der§§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen.
In diesem Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der§§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden.
Bayern
In Bayern entscheiden die Schulleitungen über die Möglichkeit der Teilnahme von Lehrkräften an Fortbildungsveranstaltungen, es muss keine Akkreditierung der Konferenz durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgen.
Berlin
Die Angaben zu diesem Bundesland folgen sobald wie möglich.
Brandenburg
Ihr Fortbildungs-Angebot wurde unter der Nummer 141002-35.5-46512-140924.1 als Ergänzungs-Angebot für Lehrkräfte des Landes Brandenburg anerkannt. Die Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften an der Veranstaltung treffen die Schulämter gemäß § 11 Abs. 4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung (EUrlDbV). Alle Kosten, die im Rahmen der Teilnahme anfallen, sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen.
Bremen
In Bremen entscheiden die Schulleitungen über die Möglichkeit der Teilnahme von Lehrkräften an Fortbildungsveranstaltungen, es muss keine Akkreditierung der Konferenz durch das Landesinstitut für Schule Bremen erfolgen.
Hamburg
In Hamburg entscheiden die Schulleitungen im Kontext der selbstverantwortlichen Schule, welche Fortbildungen sie für ihre Kolleg(inn)en anerkennen und genehmigen.
Hessen
Die FFF-Konferenz ist nach § 65 Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom LSA (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie) als Fortbildung akkreditiert. Angebots-Nr. 01479392
Mecklenburg-Vorpommern
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern hat die 4. FFF-Konferenz zum Frühen Fremdsprachenlernen vom 02. bis 04. Oktober 2014 in Leipzig als Lehrerfortbildung anerkannt. Enstehende Kosten werden durch das Ministerium nicht erstattet bzw. bezuschusst. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer regeln eigenverantwortlich ihre Freistellung vom Unterricht.
Niedersachsen
In Niedersachsen entscheiden die Schulleitungen über die Möglichkeit der Teilnahme von Lehrkräften an Fortbildungsveranstaltungen, es muss keine Akkreditierung durch das Niedersächsische Kultusministerium erfolgen.
Nordrhein-Westphalen
In Nordrhein-Westphalen können die Schulleitungen über die Möglichkeit der Teilnahme von Lehrkräften an Fortbildungsveranstaltungen entscheiden, es erfolgt keine Akkreditierung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westphalen.
Rheinland-Pfalz
Die FFF-Konferenz wird gem. Pt. 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.05.2003 als dienstlichen Interessen dienend anerkannt. Mit dieser Anerkennung ist nicht gleichzeitig die Urlaubsgewährung geregelt. Urlaub aufgrund der Urlaubsverordnung kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist und andere dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Anmeldungen zur Teilnahme sind an den Veranstalter zu richten.
Saarland
Der jeweilige Schulleiter entscheidet in Eigenverantwortung, wer aus dem Kollegium an Fortbildungen außerhalb des Saarlandes teilnehmen darf.
Sachsen
In Sachsen entscheiden die Schulleitungen über die Möglichkeit der Teilnahme von Lehrkräften an Fortbildungsveranstaltungen, es muss keine Akkreditierung der Konferenz durch das Sächsische Kultusministerium erfolgen. Die Konferenz wurde als Fortbildungsveranstaltung in Sachsen registriert. Sie hat die SBI-Nummer EXT03539 und ist online zur Einsichtnahme verfügbar.
Sachsen-Anhalt
Die FFF-Konferenz ist als Ergänzungsangebot gemäß RdErl. des Kultusministeriums vom 19.11.2012 (SVBl. LSA, Nr. 11, S.264) anerkannt. Die Entscheidung über Dienstbefreiung trifft die Dienststelle. Veranstaltungs-Nr.: WT 2014-400-56
Schleswig-Holstein
Die FFF-Konferenz wurde aus fachlicher Sicht gemäß § 3 Abs. 8e der Lehrerdienstordnung vom 05.07.1978 als Fortbildung anerkannt. Über Dienstbefreiungen entscheiden die Schulämter bzw. Schulleitungen.
Thüringen
Die FFF-Konferenz ist gemäß § 35 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12. März 2008 als Fortbildung akkreditiert. Angebots-Nr. 11100456